TÜV AUSTRIA CONSULT
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1. Benötigen alle Stahl- und Aluminiumtragkonstruktionen ab dem 1.7.2012 ein CE-Zeichen oder gibt es Ausnahmen?

Gemäß Aussendung der Bundesinnung der Metalltechniker der Wirtschaftskammer Österreich wurde die Koexistenzperiode bis 30.6.2014 verlängert. Dies bedeutet allerdings keine Aufhebung der EN 1090, sie gilt auch jetzt schon und es ist dem Auftraggeber unbenommen, eine Ausführung nach EN 1090 zu verlangen.

Lediglich die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine akkreditierte und notifizierte Stelle und die CE-Kennzeichnung sind nun erst ab 1.7.2014 gesetzlich vorgeschrieben.

Es muss betont werden, dass die Ausführungsnorm EN 1090-2 und damit einhergehend die EN ISO 3834, die Anforderungen an das Personal, an die Konstruktionsmaterialien, an die Bauteilspezifikation, an die Schraubverbindungen, an den Korrosionsschutz, die vorgeschriebenen Prüfungen etc. in Österreich bereits seit der Veröffentlichung der Norm (Juli 2009) gelten.

Ausnahmen für den privaten Bereich sind nicht vorgesehen.

2. Welche Anforderungen muss der Hersteller erfüllen?

Abhängig von der festgelegten EXC, ergeben sich für den Hersteller die Anforderungen an die Fertigung, die Qualitätssicherung, den Prüf- und Dokumentationsaufwand.

Zwingend erforderlich sind z.B. die Fixierung der Bauteilspezifikation vor Fertigungsbeginn, eine Fertigungssplanung, die Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Werkstoffe, geprüfte Schweißer die nach Schweißanweisungen arbeiten, eine Schweißaufsicht, 100% Sichtprüfung der Schweißnähte, zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung (ab EXC2), Maß- und Toleranzkontrolle, die Bauteilkennzeichnung und die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen/Prüfungen sowie ggf. aufgetretener Abweichungen oder Reparaturen. Ggf. müssen Prüfungen zum geforderten Korrosionsschutz (z.B. Beschichtungsprotokoll) und über die Montagekontrolle von HV-Verschraubungen nachgewiesen werden.

3. Was sind die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung?

  • Der Hersteller muss von einer Zertifizierungsstelle gemäß EN 1090-1 zertifiziert sein.

  • Der Hersteller muss die Erstprüfung durchgeführt haben.

  • Die werkseigene Produktionskontrolle muss die Konformität mit der EN1090 ergeben haben.

4. Worin liegen die Unterschiede bei den einzelnen EXC-Klassen?

  • im Herstellungsaufwand

  • Dokumentations- und Prüfaufwand

  • in der geforderten Personalqualifikation (Schweißaufsicht, Prüfpersonal)

5. Worauf muss man als Einkäufer bzw. ausschreibende Stelle achten?
Der Aufwand der Hersteller und somit deren Kosten steigen mit der Festlegung der Höhe der EXC. Als Einkäufer bzw. ausschreibende Stelle sollte man im Interesse der Auftraggeber stets die richtige Klasse fordern. Bei Unsicherheit über die beim jeweiligen Anwendungsfall richtige Einstufung wird auf die Nutzung der webbasierten Lösung des TÜV AUSTRIA EN 1090 – Assistenten verwiesen.

6. Gibt es eine beispielhafte Zuordnung von Tragkonstruktionen zu Ausführungsklassen?
Ja, die Zuordnung zu Ausführungsklassen (=EXC) wird in der ON-Regel 21090 festgelegt. Sie hat eine großzügige Regelung für Kleinbetriebe gebracht. Z.B. fallen Einfamilienhäuser mit bis zu vier Obergeschoßen und sonstige Tragwerke mit max. zwei Geschoßen (jeweils mit Einschränkungen hinsichtlich Stützenhöhen, Spannweiten und Verkehrslasten) in EXC1, sofern sie der Schadensfolgeklasse 1 oder 2a (Eurocode 1) entsprechen. Ebenso Geländer mit max. 1 kN/m Horizontalbelastung, auch im öffentlichen Bereich, sofern sie nicht in die Nutzungskategorie C5 fallen (Flächen mit möglichem Menschengdränge in Gebäuden mit öffentlichen Veranstaltungen).

Zum Zwecke der sicheren bzw. korrekten Einstufung wird auf den internetbasierten TÜV AUSTRIA EN 1090 – Assistenten verwiesen, der bei Eingabe aller relevanten Daten und Fakten eine Auswertung über die EXCL-Zuordnung sowie weitergehenden Pflichten – quasi vom TÜV AUSTRIA bestätigt – ausgibt: www.en-1090-assistent.at >>

7. Wer legt die Ausführungsklassen (EXC) fest?

Die Festlegung der Ausführungsklasse ist Aufgabe des Bestellers. Dieser legt die Ausführungsklasse durch Tragwerkplaner unter Berücksichtigung von Behördenvorgaben fest. Gibt es keine Festlegungen, so gilt EXC 2 als vereinbart.

8. Können innerhalb eines Tragwerkes unterschiedliche Ausführungsklassen (EXC) angewendet werden?
Ja, vor allem bei größeren Bauvorhaben ist es aus Kostengründen durchaus sinnvoll Bauteile unterschiedlichen EXC zuzuordnen. Z.B. Haupttragwerke in EXC3 und untergeordnete Bauteile in EXC2.

9. Wie viel Aufwand besteht durch die Einführung einer werkseigenen Produktionskontrolle?

Das richtet sich im Wesentlichen nach dem bereits verfügbaren Stand an QM - Maßnahmen. Bei vollkommenen Neustart kann der eigene Aufwand bei Einsatz des TÜV AUSTRIA Consult – Standard Handbuches bei verhältnismäßig geringen Kosten minimiert werden. Den laufenden Aufwand für die Systempflege und die Auftragsdokumentation ergibt sich gemäß internen Festlegungen.

10. Genügt ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001 und / oder eine Zulassung als Schweißbetrieb um den Anforderungen der EN 1090 zu erfüllen?
Nein, es sind die spezifischen Vorgaben der EN 1090 zu regeln und es ist eine eigene Zertifizierung erforderlich. Die Experten des TÜV AUSTRIA arbeiten allerdings daran, die Zertifizierungen - soweit Synergien möglich sind - aus Kosteneinsparungsgründen zu kombinieren. Damit soll dem Kunden geholfen werden, Kosten zu sparen.

11. Darf man in Zukunft ohne geprüfte Schweißer / Schweißaufsichtsperson tragende Schweißkonstruktionen herstellen?
Nein in EXC2, 3 und 4. Die Schweißaufsicht kann jedoch unter Einschränkungen an externe Personen untervergeben werden.

In EXC1 sind geprüfte Schweißer gefordert, jedoch keine qualifizierte Schweißaufsicht gemäß EN1090-2.

12. Wo und wann bringt man das CE-Zeichen an?
Grundsätzlich in Form von Etiketten oder Anhängern am Bauteil. Eine rückverfolgbare Kennzeichnung mit Nummernsystem und Begleitdokument ist auch möglich.

13 . Unterliegen auch Lieferanten des Herstellers der EN 1090 ?
Lieferanten unterliegen gemäß dem Recht der Vertragsfreiheit – sofern die Schutzziele nicht berührt werden - einzig und allein dem vereinbarten Liefervertrag, d.h. Statiker, Beschichter, ZfP-Prüfer, etc… benötigen keine Zertifizierung gemäß EN 1090. Hersteller müssen allerdings deren Leistungsfähigkeit bei jeder Leistungsvergabe beurteilen und unternehmen als Hersteller stets die volle Verantwortung gegenüber deren Kunden.

Das Vorhandensein eines Befähigungsnachweises betreffend Erfüllung der Vorgaben von EN 1090 durch eine unabhängige Stelle vereinfacht dem Hersteller die Wahrnehmung seiner Sorgfaltsverpflichtung und stellt für den Lieferanten ein entsprechendes Alleinstellungsmerkmal dar.

14. Was muss der Einkauf bei Konstruktionsmaterialien beachten?
Halbzeuge müssen mit CE-Zeichen bestellt werden, sofern dafür harmonisierte Normen existieren. Das betrifft z.B. warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen (EN 10025-1), warmgefertigte Hohlprofile (EN 10210), kaltgefertigte Hohlprofile (EN 10219), Schweißzusätze (EN 13479), HV-Schrauben (EN 14399-1) und nicht vorgespannte Schraubengarnituren (EN 15048-1).

15 . Welche rechtliche Konsequenzen können man bei mangelhafter Inverkehrbringung schlagend werden?

Das Produkt ist nicht gesetzeskonform in Verkehr gebracht. Dies hat sowohl zivilrechtliche als auch ggf. strafrechtliche Folgen, verbunden mit hohen Geldstrafen.

Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. Günter ZOWA
TÜV AUSTRIA Consult

Tel: +43 (0)1 51407-6300
Fax: +43(0)1 51407-6304
E-Mail: zo@tuv.at

www.tuv-consult.at

www.en-1090-assistent.at

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