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TÜV AUSTRIA

TÜV ÖSTERREICH:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Version: 02/2010

1. Geltung dieser Bedingungen

Der TÜV Österreich ist nach Satzung und Organisation nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Diesem Aspekt tragen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des TÜV Österreich folgender Maßen Rechnung:

TÜV Österreich schließt Verträge mit Auftraggebern (AG) nur in Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten – bis auf Widerruf durch den TÜV Österreich - auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse als vereinbart. Die Geltung von Einkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, weil derartige Bedingungen zur Voraussetzung haben, dass der auf ihrer Grundlage abzuschließende Vertrag ein Geschäft unter Unternehmen darstellt, und die Geschäftspartner damit den Zweck der Gewinnerzielung verbinden. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen unabdingbare gesetzliche Bestimmungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Angebote

2.1. Angebote des TÜV Österreich sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des TÜV Österreich beim Kunden oder dem Leistungsbeginn des TÜV Österreich zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Mitarbeitern des TÜV Österreich sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.

2.2. Der TÜV Österreich übernimmt mit der Ankündigung von Prüfungen und deren Vornahme nicht die den AG allenfalls obliegenden Verpflichtung zur Einhaltung dieses oder von Folgeprüfterminen.

3. Räumliche Geltung

Angebotene Entgelte sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, nur für Tätigkeiten in Österreich gültig.

4. Durchführung des Auftrages

4.1. TÜV Österreich schuldet ausschließlich die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Der TÜV Österreich übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.

4.2. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder geringfügige Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist der TÜV Österreich berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15% dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.

4.3. Der TÜV Österreich übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn sich ein Auftrag speziell auf eine derartige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften.

4.4. Der AG hat dem TÜV Österreich bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch den TÜV Österreich nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben. Der TÜV Österreich ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

4.5. Der TÜV Österreich ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen oder von mündlichen Auskünften des AG oder seiner Mitarbeiter zu überprüfen, sodass er von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf.

4.6. Der TÜV Österreich ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

4.7. Der TÜV Österreich ist berechtigt, von den ihm zur Verfügung gestellten schriftlichen Prüfgrundlagen Kopien herzustellen und zu seinem Akt zu nehmen und Daten des AG und aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu eigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. Der AG erteilt entsprechend Punkt 10. der AGB hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.

4.8. Der TÜV Österreich erbringt Prüfleistungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit einem Prüfer pro Fachgebiet. Für die Prüfung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten dem TÜV Österreich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der AG hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der AG die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.

5. Fristen und Termine/Verzug

5.1. Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des AG. Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie vom TÜV Österreich schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt worden sind. Verzögerungen berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.

5.2 Verbindlich festgelegte Fristen beginnen erst mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung und enden mit der Bereitstellung der Leistung durch den TÜV Österreich. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, insbesondere den Punkten 4.4. bis 4.8. - aus welchen Gründen immer - in Verzug befindet.

5.3 Wird die Auftragserfüllung durch Umstände verzögert, die der TÜV Österreich nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, höhere Gewalt, Transporthindernisse, etc), ist der TÜV Österreich unter Ausschluss von Gewährleistungen, Irrtumsanfechtungen und/oder Schadenersatzansprüche berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der TÜV Österreich bereits in Verzug befindet. TÜV Österreich wird dies dem Kunden rechtzeitig mitteilen. Der TÜV Österreich ist im Rücktrittsfall berechtigt, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu den dafür vereinbarten Preisen abzurechnen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Leistungen werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Anboten, Preislisten udgl. verrechnet. Erstreckt sich die Leistungserbringung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder werden Leistungen wiederholt erbracht, so werden diese zu den jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

6.2. Erstreckt sich der Leistungszeitraum des TÜV Österreich auf mehr als 4 Wochen, hat der TÜV Österreich das Recht, monatlich Teilrechnungen zu legen.
Die Zahlung der Teil‑ und Gesamtrechnungen hat prompt und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer zu erfolgen.

6.3. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung dem TÜV Österreich schriftlich und substantiiert mitzuteilen, widrigenfalls die Rechnung als anerkannt gilt.

6.4. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer - aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom TÜV Österreich schriftlich anerkannt worden sind.

6.5. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Aufträgen und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und der TÜV Österreich kann wahlweise sofort die Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Bei Zahlungsverzug ist der TÜV Österreich berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen und eigene Mahnkosten in Höhe von EUR 4,00/Mahnung in Rechnung zu stellen.

6.6. Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen des TÜV Österreich zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere, die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der in der Verordnung des BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 141/96, id.g.F dargestellten, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung valorisierten Vergütungen für Inkassodienstleistungen), sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.

6.7. Preisangaben verstehen sich im Zweifel exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom AG in ihrer jeweiligen Höhe ebenfalls zu bezahlen ist.

6.8. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

7. Gewährleistung

7.1. Ist der AG nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, so hat er das Werk oder die Dienstleistungen des TÜV Österreich unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung des TÜV Österreich unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Auslieferung des Gutachtens, Prüfberichtes odgl. schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, jedoch noch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

7.2 Gewährleistungsansprüche des AG beschränken sich nach Wahl des TÜV Österreich auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Der TÜV Österreich ist berechtigt, eine angemessene Zahl von Verbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, zumindest jedoch zwei.

Führen die Versuche zur Verbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg oder ist die Verbesserung bzw. Ersatzlieferung wirtschaftlich untunlich, hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages bzw. Preisminderung. Die Wandlung wegen unwesentlicher, unbehebbarer Mängel ist ausgeschlossen. Diesfalls erfolgt eine angemessene Preisminderung.

7.3. Gewährleistungsansprüche des AG – auch für so genannte unkörperliche Werke, also beispielsweise für Gutachten oder Softwareentwicklung - verfristen in einem Jahr nach Abschluss der Leistungserbringung durch den TÜV Österreich. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen.

7.4 Schadenersatzansprüche und Forderungen auf und aus Irrtumsanfechtungen, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistung resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter von TÜV Österreich hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.

8. Haftung

8.1. Macht der Vertragspartner gegen TÜV Österreich Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte udgl. ist unzulässig.

8.2. Entsteht dem AG durch eine vom TÜV Österreich verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in Höhe von 5 % des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.

8.3. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für deliktische Forderungen, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.

8.4. Die Haftung des TÜV Österreich für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss gilt nicht

- für Schäden, die der TÜV Österreich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

- in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; jedoch nur insoweit, als hierfür nach der vom TÜV Österreich jeweils eingedeckten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, sohin maximal bis zur Höhe der in Punkt 8.7 genannten Beträge.

8.5. Die Haftung des TÜV Österreich ist – mit Ausnahme von Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit – in allen Fällen überdies auf den vertragstypischen, für den TÜV Österreich bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.6. Die Haftungsausschlüsse und – beschränkungen in Ziffer 8.1 bis 8.5 gelten auch für die Haftung des Vereins für seine Organe und Mitarbeiter sowie die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiter des Vereins.

8.7. Eine Haftung des TÜV Österreich für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder Mitarbeiter sind, ist ausgeschlossen.

Im übrigen ist die Haftung des TÜV Österreich für Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder Mitarbeiter sind, sowie aus Fehlverhalten von Organen und Mitarbeitern, soweit ihnen gegenüber entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung begründet werden kann, gegenüber allen Personen, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind, begrenzt auf:

- € 7.500.000 für Personen- und Sachschäden

- € 3.000.000 für reine Vermögensschäden je­weils je Auftrag und insgesamt.

Höhere als vorstehende Beträge können auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung des Vereins bei seinem Haftpflichtversicherer möglich ist.

8.8. Schadenersatzansprüche des AG sind, außer bei Vorsatz des TÜV Österreich oder dessen Organen/leitenden Mitarbeitern, ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den TÜV Österreich oder dessen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des AG gegenüber dem TÜV Österreich (außer bei Vorsatz des Vereins oder dessen Organen/leitenden Mitarbeitern) verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des AG von seinem Anspruch, soweit nicht die Bedingungen an anderer Stelle oder das Gesetz eine kürzere Verjährung anordnen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Delikt.

8.9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Punkten 8.1 bis 8.8 gelten nicht: für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.

8.10. Sofern der TÜV Österreich dem AG gegenüber für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen seiner Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zu haften hat, kann er die Abtretung eines allfälligen Schadenersatzanspruches des AG gegenüber dem Organ, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen des TÜV Österreich verlangen.

8.11. Sofern Dritte, die weder mit dem TÜV Österreich noch mit dem AG in einem Vertragsverhältnis stehen, aufgrund des Vertrages zwischen dem TÜV Österreich und dem AG Ansprüche gegen den TÜV Österreich, seine Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen erheben, die nicht auf das vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln des TÜV Österreich, seiner Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, hat der Kunde den TÜV Österreich bzw. seine Erfüllungsgehilfen schad- und klaglos zu halten.

8.12 Für Schäden an Prüflingen, die durch Prüfungen, Tests und dgl. entstehen, die gemäß den Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wurden, übernimmt der TÜV Österreich keine Haftung.

8.13 Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstentgang, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden, etc. ist ausdrücklich abbedungen. Eine allenfalls dennoch bestehende gesetzliche Haftung unterliegt jedenfalls sämtlichen im Punkt „Haftung“ angeführten Einschränkungen.

9. Urheberrechte

Sämtliche Urheberrechte an den von TÜV Österreich erstellten Prüf- Inspektions- und Überwachungsberichten, Zertifikaten, Gutachten, Berechnungen und dergleichen verbleiben beim TÜV Österreich. Die Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des TÜV Österreich. Bei Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er hat den TÜV Österreich insoweit von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

10.Geheimhaltung/Vertraulichkeit/Datenschutz

10.1. Der TÜV Österreich hat seine MitarbeiterInnen und sonstige Erfüllungsgehilfen zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.

10.2. Der AG gestattet dem TÜV Österreich, dass er von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw. die dem TÜV Österreich zur Einsicht überlassen werden und die für die Auftragserfüllung notwendig sind, Kopien für die Akten vom TÜV Österreich zu erstellen.

10.3. Der AG gestattet dem TÜV Österreich die Speicherung und elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Österreichischen Datenschutzgesetzes.

11. Hilfsmaterial

Die Kosten für Hilfsmittel, die nicht zur Standardausrüstung des TÜV Österreich gehören, gehen zu Lasten des AG.

12. Beistellungen

Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten, die sich für die Ausführung der Prüfarbeiten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.

13. Anlieferung und Verwahrung von Prüfgegenständen

Bei Prüfungen in den TÜV Österreich Prüfstätten sind die zu untersuchenden Prüfgegenstände, Proben udgl. grundsätzlich frei Haus anzuliefern. Insoweit sie nach den Prüfungen dem AG oder einer anderen Stelle nicht übergeben werden, kann für die weitere Verwahrung ein Lagerzins oder, wenn sie entsorgt werden, ein Entsorgungsbeitrag in angemessener Höhe verlangt werden.

14. Salvatorische Klausel

Unwirksame Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979, entgegenstehen.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand

Für diese Vereinbarung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart, wobei TÜV-Österreich aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

Unterschrift des AG