Laut Kesselgesetz BGBl. 211/92 sind Dampfkessel so definiert:
§ 2 Abs 1
Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Sonnenenergie beheizt sind und den Zweck haben,
a) Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder
b) Wasser von einer 110 ° C übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)
zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie die Ausrüstung.
Die Aufstellung und der Betrieb von Dampfkesseln sind mit der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. 353/95 geregelt. Die Wartung von Dampfkesseln ist mit dem Dampfkesselbetriebsgesetz - DKBG, BGBl. 212/92 geregelt, nähere Bestimmungen enthält die zugehörige Verordnung - DKBV, BGBl. 735/93.