Druckgeräte:Druckbehälter | |
Laut Kesselgesetz BGBl. 211/92 sind Druckbehälter so definiert:
§ 2 Abs. 2
Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung, in denen auf Grund ihrer Betriebsweise durch Gase oder Dämpfe oder durch Flüssigkeiten ein höherer Betriebsdruck als der atmosphärische Druck oder Unterdruck herrscht oder entstehen kann, soweit sie nicht als Dampfkessel oder Versandbehälter gelten. In Rohrleitungen eingebaute Gefäße, deren äußerer Durchmesser nicht größer als der dreifach äußere Rohrdurchmesser ist und die ohne Absperrvorrichtungen an die Rohrleitung angeschlossen sind, gelten als Bestandteile der Rohrleitung.
Derzeit gibt es nur für sogenannte "einfache Druckbehälter" nähere Bestimmungen, die durch die Einfache Druckbehälter - Verordnung BGBl. 388/94 gegeben sind. Einfache Druckbehälter sind solche für Luft und Stickstoff unter bestimmten Voraussetzungen.