Umweltschutz:IPPC-Anlagen – integrierte Bewertung | |
Als IPPC-Anlagen werden jene Kategorien von industriellen Tätigkeiten verstanden, die im Anhang I der IPPC-Richtlinie genannt sind:
Energiewirtschaft Herstellung und Verarbeitung von Metallen Mineralverarbeitende Industrie Chemische Industrie Abfallbehandlung Sonstige Industriezweige (z.B. Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe)
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Die Umsetzung der IPPC-Richtlinie erfolgte in Österreich durch:
die Novelle der Gewerbeordnung 1994 (GewO), das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz.
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Alle Anlagen, die als IPPC-Betriebsanlagen gelten, sind in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994, im § 5 EG-K, im § 119 MinroG und im Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 aufgezählt.
Integrierte Anlagenbewertung
Bei neuen IPPC-Anlagen ist eine integrierte Anlagengenehmigung, die sich über alle Umweltmedien erstreckt, im ordentlichen Genehmigungsverfahren erforderlich. "Integrierte Anlagengenehmigung" bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die gesamten Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Umwelt berücksichtigt werden müssen, wie z.B.: Verschmutzung der Luft, des Wassers und des Bodens, Abfallentstehung, Einsatz der Rohstoffe, Energieeffizienz, Lärm, Störfallvermeidung, Risikomanagement, etc.
Der Antrag auf Genehmigung einer neuen IPPC-Anlage hat - ergänzend zu den auch im Regelverfahren erforderlichen Unterlagen - gemäß § 353a Abs.1 in der Fassung der GewO-Novelle 2005 folgende weitere Angaben zu enthalten:
die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a (Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, zur Verhinderung von Unfällen und zur Schadensbegrenzung sowie Maßnahmen im Zuge der Auflassung einer Betriebsanlage) die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a (Betriebsbeschreibung incl. Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen) und lit. c (Abfallwirtschaftskonzept) erforderlichen Angaben
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Sind wasserrechtliche Vorschriften mit anzuwenden, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
Die (weitgehend gleichen) Vorschriften für IPPC-Genehmigungsanträge für Anlagen auf die Vorschriften nach anderen Gesetzen anzuwenden bzw. mit anzuwenden sind, finden sich in § 6 EG-K, §§ 119 und 121 MinroG und § 39 AWG 2002.