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Druckgeräte:

Rohrleitungen

 

Laut Kesselgesetz BGBl. 211/92 sind Rohrleitungen so definiert:

§ 2 Abs. 4

An Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen, einschließlich der zugehörigen Armaturen, zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80 °C oder von Gasen.

Derzeit sind noch keine näheren Bestimmungen erlassen. Die Entscheidungsbefugnis liegt auf Grund des Kesselgesetzes bei der Erstprüfstelle.