Druckgeräte:Rohrleitungen | |
Laut Kesselgesetz BGBl. 211/92 sind Rohrleitungen so definiert:
§ 2 Abs. 4
An Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen, einschließlich der zugehörigen Armaturen, zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80 °C oder von Gasen.
Derzeit sind noch keine näheren Bestimmungen erlassen. Die Entscheidungsbefugnis liegt auf Grund des Kesselgesetzes bei der Erstprüfstelle.