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Druckgeräte:

Dichtheitsprüfungen

 

Bei Druckgeräten für giftige, ätzende und brennbare Stoffe muß vor Inbetriebnahme des Druckgerätes nach Prüfmaßnahmen die Dichtheit des fertig ausgerüsteten Druckgerätes durch eine Dichtheitsprüfung mit Betriebsmedium oder einem anderen gasförmigen Medium mit höchstens dem 1,1-fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck nachgewiesen werden.