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Annoying noises and smells

Annoying noises and smells

Environmental protection has many facets. Where "noise and smell" are concerned it is rarely a matter of a direct danger to health, but rather a nuisance factor.

Die Ursachen dafür müssen nicht unbedingt eine Bedrohung für Leib und Gesundheit sein, um dennoch eine starke Beeinträchtigung mit sich zu bringen. Der „Lärm“ eines tropfenden Wasserhahns wird kaum zu einer Schädigung des Gehörganges führen, dennoch kann dieses Tropfgeräusch als belästigend empfunden werden. Es existieren auch kulturelle Unterschiede in der Wahrnehmung des Lärms oder des Geruchs.

So werden beispielsweise Kinder, die beim Spielen durchaus beträchtliche Schallpegel produzieren, in südlichen Ländern unserer Hemisphäre akzeptiert und als positiv lebendig und erfreulich empfunden. Anders hingegen in unseren Breiten, wo Kinder nach Möglichkeit gesittet und kaum wahrnehmbar zugegen sein dürfen.

Auch die Frage der Geruchsbelästigung ist eine sehr subjektive. Im Mittelalter und der beginnenden Neuzeit war Gestank ein allgemein akzeptierter Lebensumstand.Wohl hat man Gerbereien, die durchaus keine Wohlgerüche verbreiteten, lieber am Stadtrand angesiedelt, die Fäkalien wurden jedoch auf den Gassen der mittelalterlichen Städte entsorgt. Dennoch empfanden die Zeitgenossen die vorherrschenden Geruchsverhältnisse als „normal“.

Steigende Sensibilisierung

Durch die Zunahme der Industrialisierung und steigendes Verkehrsaufkommen hat die Belastung der Bevölkerung, insbesondere in Ballungsbereichen, beträchtlich zugenommen. Lärm hat sich zu einem der gravierendsten Umweltprobleme unserer Zeit entwickelt. So fühlten sich nach einer Studie des Bayerischen Landamtes für Umweltschutz vom Oktober 2003 in Deutschland je nach Region, folgende Anteile der Bevölkerung beeinträchtigt:

57 - 67 % durch Autolärm und -abgase
44 - 48 % durch Luftverschmutzung
37 - 49 % durch Wasserverschmutzung
11 - 26 % durch Kernkraftwerke
06 - 19 % durch Fluglärm

Dieselbe Studie ordnet die Lärmbeeinträchtigung wie folgt zu:

Straße 65 - 79 %
Flug 28 - 46 %
Schiene 25 %
Industrie 21 - 23 %
Nachbarn 19 - 25 %
Sport 05 - 08 %

Das menschliche Ohr ist eines der empfindlichsten Sinnesorgane des Homo sapiens. Jedes Geräusch wird wahrgenommen und das Ohr ist ständig auf „Empfang“ eingestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes kann eine Reihe von Auswirkungen entstehen, nämlich physische (zeitweilige oder dauerhafte Hörschwellenverschiebungen) oder psychische (Stress, Nervosität, Zunahme von Fehlern, Konzentrationsschwächen etc.). Soziale Auswirkungen durch Lärm können beispielsweise Veränderungen in der Kommunikation, der Geselligkeit oder der Hilfsbereitschaft sein. Last but not least sind auch materielle Auswirkungen möglich, die Wertminderungen von Wohnungen und Grundstücken oder zusätzliche Kosten im Gesundheitsbereich. Die Wirkung von Geräuschen hängt nicht nur vom Schalldruckpegel ab, der im Fall eines Düsenantriebwerkes, aber auch in mancher Diskothek in der Größenordnung von 120 dB liegt, sondern auch von der persönlichen Einstellung zum Geräusch, von der Lärmempfindsamkeit, dem Informationsgehalt, der Geräuschart und dem Zeitpunkt des Auftretens.

Neben den bekannten Gehörschäden durch lange Einwirkung hoher Lärmpegel sind psychosomatische Störungen eine häufig auftretende Folgeerscheinung. Besonders interessant ist, dass laut einer Studie des Umweltbundesamtes aus Deutschland, die an mehr als 4.000 Patienten durchgeführt wurde, Männer, die in Gebieten mit hoher Verkehrslärmbelastung wohnen, ein um 30 % höheres Herzinfarktrisiko aufweisen. Auch Arbeitslärm wirkt sich ähnlich aus. Interessanterweise reagieren Frauen nicht auf Lärmeinwirkung mit erhöhtem Herzinfarktrisiko.

Problem der Messbarkeit

Sowohl Gesetzgeber als auch Normungsorganisationen haben sich des Problems „Lärm“ angenommen und eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen bzw. Normverfahren zur Messung, Berechnung und Beurteilung von Lärm erstellt. 

Derzeit wird im Rahmen der EU an harmonisierten Ausbreitungsrechnungsprogrammen unter dem Projekt „Harmonoise“ gearbeitet. Bis zur Fertigstellung dieser Programme können in den Mitgliedstaaten eigene Programme verwendet werden. In Österreich sind dies z. B. für Industrie und Gewerbe „ÖAL 28-Schallabstrahlung und Schallausbreitung“, für Straßen die „Dienstanweisung für Lärmschutz an Bundesstraßen“ und für den Schienenverkehr „ON-Regel ONR 305011 Berechnung der Schallimmission durch Schienenverkehr - Zugverkehr, Verschub- und Umschlagbetrieb“ und für das Gastgewerbe „ÖNORM S 5012 Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen“. Fallweise wird auf ausländische Richtlinien wie z. B. die bayerische Parkplatzlärmstudie etc. zurückgegriffen. Im Rahmen verschiedener Projekts- und Sachverständigentätigkeiten bietet der TÜV Österreich das gesamte Repertoire der Schallausbreitungsrechnung bis hin zur Grundlagenerhebung, Schallleistungssmessung und Beweissicherung an.

Angaben hinsichtlich der Schallleistung von Maschinen stellen häufig ein Problem dar, da sie nicht mit ausreichender Genauigkeit verfügbar sind. Bei der Beschreibung der Schallleistung von Maschinen greift man häufig auf Herstellerangaben bzw. auf Grenzwerte für Maschinen wie in der EU-Richtlinie 14/2000/EG bzw. BGBl. 249/2001 angeführt zurück. Hier verfügt der TÜV Österreich als notifizierte Stelle über umfangreiche Kenntnisse aus zahlreichen durchgeführten Projekten. Wichtig ist dabei, dass bei der Umsetzung eines Projektes entsprechende Liefer- und Garantievereinbarungen getroffen werden.

Messung der Geruchsstoffkonzentration mittels Ölfaktometer

Dokumentation des Wandels

Für die Beurteilung der Auswirkung von Lärm werden vor Beginn von Projekten und nach deren Fertigstellung umfangreiche Beweissicherungsmaßnahmen in Form von Messungen des Istzustandes vor und nach Verwirklichung von Projekten getroffen. Auf Basis des Istzustandes und des durch das Projekt hervorgerufenen Geräusches wird die Gesamtsituation beurteilt. Die Verträglichkeit eines Projektes wird meist durch ärztliche Gutachten bewertet. In diesem Zusammenhang ist die derzeit laufende Überarbeitung der Richtlinie „ÖAL 3 Blatt 1 - Beurteilung von Schallimmissionen - Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich“ von Bedeutung, in der die Beurteilung von Schallimmissionen neu geregelt wird.

Ergeben sich in der Beurteilung unzumutbare Lärmbelästigungen, sind Lärmschutzmaßnahmen zu planen. Dies setzt eine enge Zusammenarbeit mit den Betreibern, Planern und Behörden voraus. Diesbezüglich besitzt der TÜV Österreich umfangreiche Erfahrungen und konnte dies erst kürzlich wieder durch die Sanierung einer großen Gasübernahmestelle in Österreich unter Beweis stellen.

Geruchsbelästigung

Geruchsintensive Stoffe oder Stoffgemische können bereits in niedrigsten Konzentrationen zu erheblichen Belästigungen führen, ohne dass damit direkte gesundheitliche Beeinträchtigungen verbunden sein müssen. Geruchsbelästigungen treten häufig im Zusammenhang mit Lebensmittelverarbeitung oder bei der Verarbeitung und Entsorgung biologischen Materials auf. Die Belästigung hängt von der Art des Geruches (angenehm bis ekelerregend) und von der Intensität und der Häufigkeit des Auftretens ab.Wohl mag für den Kaffeeliebhaber der Geruch frisch gerösteten Kaffees als positives und freudiges Erlebnis empfunden werden, für den in der Nachbarschaft einer Kaffeerösterei lebenden Bürger stellt der Geruch von Kaffee in vielen Fällen eine Belästigung dar.

Ein interessanter Fall einer Geruchsbelästigung mit anschließender Klage wird aus den USA berichtet: Eine städtische Angestellte klagte ihren Arbeitgeber, weil sie sich vom Parfum ihrer Kollegen belästigt fühlte. Sie habe eine Allergie gegen die Düfte der Kollegenschaft und müsse starke Medikamente nehmen, so die Klägerin. Der Chef habe nicht genug zu ihrem Schutz unternommen, so ihre Argumentation. Im Gegenteil: Er hätte versucht, sie aus dem Job zu drängen. Nun verlangte sie außer dem besseren Schutz gegen die Duftwolke der Kollegen auch Schadenersatz für die Belästigung und selbstverständlich ist auch die Übernahme der Anwaltskosten in den Forderungen inkludiert. Das Verfahren ist noch anhängig, so dass über das diesbezügliche Urteil noch nicht berichtet werden kann.

Maßstab für den Geruch

Die persönliche Empfindung ist entscheidend in dieser sehr komplexen Welt der Gerüche. Dennoch wurden in der Geruchsforschung in den letzten zwei Jahrzehnten enorme Fortschritte gemacht, um Gerüche hinsichtlich der Konzentration, Intensität und Wirkung beurteilen zu können.

So war der TÜV Österreich auch maßgeblich an der Erarbeitung einer europäischen Norm zur Messung der Geruchstoffkonzentration mittels Olfaktometer beteiligt und hat seine reiche Erfahrung auf diesem Gebiet eingebracht. Mittels Olfaktometrie können vor allem Abscheideanlagen zur Geruchsminimierung wie Biofilter, Biowäscher, thermische und katalytische Nachverbrennungsanlagen hinsichtlich des Wirkungsgrades beurteilt werden. Zur Beurteilung der Immission von Geruchstoffen werden heute einerseits aufwändige Berechnungsmodelle eingesetzt, andererseits werden aber auch Beurteilungsverfahren, die auf statistischen Methoden beruhen, verwendet.

Im Projektstadium von geruchsemittierenden Anlagen werden die zu erwartenden Immissionen über eine Ausbreitungsrechnung unter Zugrundelegen der meteorologischen Bedingungen abgeschätzt. Maßgebliche Eingangsgröße ist die Quellstärke des Betriebes hinsichtlich der Geruchstoffe. Diese sind meist nicht bekannt und man greift in der Regel auf Literaturwerte oder auf Messwer te an vergleichbaren Anlagen zurück. Als Maßstab für die Zumutbarkeit von Geruchsstoffen gilt der Prozentsatz von Geruchsstunden pro Jahr (Geruchstunden sind Stunden, in denen in mehr als 10 % der Zeit Geruchswahrnehmungen auftreten). Ekelerregende Gerüche oder Gerüche, bei denen auch Gesundheitsgefährdungen bestehen, gelten als gänzlich unzumutbar.

Die Beurteilung erfolgt meist durch den Amtsarzt auf Basis der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL. Die Zumutbarkeitsschwellen für die Geruchsstunden liegen bei 10 bis 15 % der Jahreszeit, abhängig von der Widmung des Gebietes. Messungen der Geruchsimmissionen durch Begehung des Nachbarschaftsbereiches von Geruchsemittenten durch Fahnen- oder Rasterbegehungen werden von Probanden vielfach in Beweissicherungsverfahren durchgeführt.

TÜV-Expertise bei Geruchsemission

Der TÜV Österreich konnte seine Kompetenz in vielen gewerberechtlichen und anderen Verfahren unter Beweis stellen und nicht zuletzt in einem gewerberechtlichen Sanierungsverfahren einer großen Lackieranlage verifizieren. Dabei wurde die Geruchskapazität von sogenannten Lösemittellacken und Wasserlacken im Labormaßstab erhoben und auf die großtechnische Lackieranlage im Rahmen von Ausbreitungsrechnungen umgelegt. Dieses „upscaling“ wurde durch Emissionsmessungen im Rahmen der Umsetzung der Sanierung geprüft.

Die Geruchsbelastung in der Nachbarschaft konnte dargelegt werden und es zeigte sich, dass mit der geplanten Sanierungsvariante „Umstellung der Lackierung im Grundierungs- und Basislackbereich“ nicht das Auslangen gefunden werden konnte.Als weitere Maßnahme wurde die Erhöhung der Abluftleitung konzipiert und umgesetzt. Die gleichzeitigen Immissionsbegehungen durch die Behörde bestätigten die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen. Das Problem kann mit der umgesetzten Sanierungsvariante nunmehr als gelöst betrachtet werden.

Dem Faktor „Belästigung“ durch Lärm oder Geruch kommt im Umweltbereich eine steigende Bedeutung zu. Die Schutzvorkehrungen werden immer aufwändiger. Minderungsmaßnahmen sollten allerdings im Vorfeld bereits ausreichend getestet sein, um keine Misserfolge zu erleiden. In der Schweiz wurden zur Lärmminderung bei Schienenfahrzeugen stählerne Bremsbacken durch Kunststoff- Teile ersetzt. Nun gibt es statt eines Lärmproblems ein Geruchsproblem.

Autor:
Ing. Ludwig Pointner

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