Kraftfahrttechnik:Fahrzeugumrüstung | |
Unter Umrüstung versteht man die Veränderung von Bauteilen abweichend vom Serienzustand eines Fahrzeuges, wie z.B. Änderungen der Rad-/Reifenkombinationen, Fahrwerken, Anbauteilen usw., deren Verwendung im Genehmigungs-dokument (Typenschein- bzw. Einzelgenehmigungs-bescheid) für den Fahrzeugtyp nicht vorgesehen wurde.
Allgemeine Anforderungen:
Grundsätzlich unterliegt jede Änderung (mit wenigen Ausnahmen), die an einem Fahrzeug durchgeführt wird, dem § 33 Abs. 6 KFG 1967, BGBl.Nr 267/1967 i.d.g.F. und ist der zuständigen Landesregierung (Kraftfahrzeugprüfstellen der Länder) anzuzeigen. Auch bei Verwendung von Bauteilen, die vom Serienzustand abweichen, muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher bleiben.
Nach der Umrüstung darf das Fahrverhalten des Fahrzeuges, unter betriebsüblichen Bedingungen, keine kritischen Zustände aufweisen. Dies ist durch eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten im Inland (Importeur) oder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (z.B. Gesamtgutachten des TÜV AUSTRIA, bezüglich aller Bauteile, mit denen das Fahrzeug umgerüstet wurde) nachzuweisen.
Unter dieser Voraussetzung, erfolgt dann beim Amt der zuständigen Landesregierung (siehe Punkt 6.) eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid).