Fahrzeugumrüstung:Fahrwerke | |
Informationen über die Umrüstung von Fahrwerken
Umrüstung von Fahrwerken
Jede Änderung am Fahrwerk, mit Ausnahme des Austausches der serienmäßigen Stoßdämpfer gegen Sportstoßdämpfer mit gleichen Funktionsmaßen, ist anzeigepflichtig!
Bei der Umrüstung von Fahrwerken oder Federn sind folgende Punkte zu beachten:
Die verwendeten Federn oder Federbeine müssen ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen (Nachweis der Federtragfähigkeit für die höchsten zulässigen Achslasten mittels Teilegutachten). Die Oberfläche von Federn darf keiner galvanischer Behandlung (z.B. Verchromen) unterzogen werden, da durch die galvanische Behandlung die Festigkeit des Federnmaterials verändert wird. Die Federn dürfen nachträglich nicht lackiert werden, da die Kennzeichnung lesbar bleiben muss. Die Achsgeometrie (Spur, Sturzeinstellung) muss durch eine Fachwerkstätte gemäß den Herstellerangaben überprüft und falls erforderlich, neu eingestellt werden. Die Scheinwerfereinstellung ist zu überprüfen und gegebenenfalls einzustellen. Der lastabhängige Bremskraftregler an der Hinterachse (falls vorhanden) ist gemäß den Herstellerangaben zu überprüfen und gegebenenfalls einzustellen.
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Bei Schraubfahrwerken sind weiters folgende Punkte zu beachten:
Eine ausreichende Bodenfreiheit von 110 mm an festen Teilen und von 80 mm an formelastischen Teilen muss an dem mit einer Prüfmasse von 75 kg am Fahrersitz belasteten Fahrzeug gewährleistet sein (es muss eine Schwelle mit einer Höhe von 110 mm überfahren werden können)! Ausreichender Abstand des Verstellringes zu Reifen und Rädern. Der Verstellbereich des Fahrwerkes (z.B. Abstand Unterkante Federteller bis Gewindeende muss im Bereich von .......... mm bis ......... mm liegen) ist im Teilegutachten angegeben und muss eingehalten werden. Eine zusätzliche Sicherung gegen nachträgliche Tieferstellung durch einen Sicherungsring mit Abrissschrauben ist erforderlich.
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Folgende Punkte müssen beachtet werden:
Der Einbau der Fahrwerksfedern oder Komplettfahrwerke muss gemäß der Montageanleitung des Herstellers erfolgen. Ausreichender Abstand zu Karosserie- und Fahrwerksteilen, wie z.B. Antriebswellen, Räder, Reifen, Rahmenköpfe, Lenkhebel, Spurstangen, Spurköpfe, Radaufhängungen, Stabilisatoren, Bremsleitungen, Kabeln etc. Es dürfen keine zusätzlichen (gesteckten) Federwegbegrenzer verwendet werden. Die Feder muss über den gesamten Federweg eindeutig geführt sein und ein spielfreier Sitz bei voll ausgefederten Achsen ist zu gewährleisten Bei der Beladung bis zu den höchsten zulässigen Achslasten ist ein ausreichender Restfederweg von 25 mm erforderlich.
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Luftfahrwerke (Air-Ride-Systeme) sind bis auf weiteres in Österreich nicht genehmigungsfähig, da keine ausreichende Sicherung gegen Tieferstellung realisierbar ist!